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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden AGB sind integrierender Bestandteil aller Rechtsgeschäfte, insbesondere aller Kauf bzw. Liefer- und Werkverträge, die wir mit Kunden (Käufern, Auftraggebern), abschließen. 
2. Diesen AGB entgegenstehende Geschäftsbedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen – von Geschäftspartnern haben keine Gültigkeit, soweit sie diesen Bedingungen widersprechen. Widersprechende Bedingungen können nur dann rechtswirksam sein, wenn wir diesen schriftlich zustimmen.
II. Schriftformklausel
Zur Rechtswirksamkeit der Aufhebung oder Abänderung dieser AGB ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.
III. Preisstellung
1. Im kaufmännischen Verkehr mit Kunden, die die Kaufmannseigenschaft gemäß §§ 1–7 HGB besitzen, sind wir auch nach Vertragsabschluss berechtigt, Preiszuschläge zu erheben, soweit sich Kalkulationsbestandteile des Preises verändert haben; hierzu gehören neben Gebühren aller Art, öffentliche Abgaben, Steuern und Zölle, Frachtzuschläge, Listenpreiserhöhungen unserer Lieferanten u. ä.. Bei Vorliegen der vorstehend genannten Voraussetzungen, die zu einer neuen erhöhten Preiskalkulation führen, gilt der erhöhte Preis als vereinbart. 
2. Die Preise verstehen sich ab Lager (Lagergeschäfte) bzw. ab Werk (Streckengeschäfte) und ihre Berechnung erfolgt in der am Tage der Lieferung gültigen Höhe (Tagespreisklausel); Montage, Verpackung, Fracht, Speditions- und Abladekosten, Zollgebühren, etwaige Versicherung und andere Ausgaben sind ebenfalls nicht enthalten und werden gegebenenfalls gesondert in Rechnung gestellt. 
3. Nebenabreden, Zusicherungen sowie Änderungen oder Ergänzungen eines schriftlich oder fernschriftlich abgeschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Abbildungen und Angaben in Katalogen und Prospekten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen bleiben vorbehalten. Bei Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung  anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Unsere Angebotspreise sind freibleibend. Es gelten die Preise entsprechend der Auftragsbestätigung in Euro oder in der vereinbarten Währung. Sämtlichen Preisen hinzuzurechnen ist die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer. An die für frühere Bestellungen vereinbarten Preise sind wir bei Annahme von Anschlussaufträgen nicht gebunden. Alle nach Vertragsabschluss eintretenden Veränderungen der vereinbarten fremden Währung und des Wechselkurses in Euro im Verhältnis zu dieser fremden Währung treffen den Auftraggeber. Falls der Auftraggeber einen Abrufauftrag nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder bis zu einem vereinbarten Termin abruft, können wir ihm eine Nachfrist von 2 Wochen zum Abruf setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, 20 % der Nettoauftragssumme als Schadenersatz zu beanspruchen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. 
IV. Auskünfte
Auskünfte, die bei uns über Lieferungen und sonstige Leistungen eingeholt werden, erfolgen in jedem Fall unverbindlich, auch soweit sie schriftlich erteilt werden. In Ermangelung anderweitiger schriftlicher Kundgabe gelten Auskünfte in keinem Fall als Zusicherung von Eigenschaften. 
V. Zahlungen, Zinsen bei Zielüberschreitung 
1. Unsere Forderungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. 
2. Rechnungsbeträge unter Euro 50,– netto und Reparaturrechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar. 
3. Erfolgt die Zahlung nicht 30 Tage nach Rechnungsdatum (Zielüberschreitung), so sind wir berechtigt, gegenüber Kunden, die Kaufmannseigenschaft im Sinne der §§ 1–7 HGB haben, vom Datum der Zielüberschreitung an Zinsen in Höhe von 6 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Bei Kunden ohne Kaufmannseigenschaft sind wir berechtigt, vom Zugang der Mahnung an Verzugszinsen zzgl. Mehrwertsteuer in der Höhe zu berechnen, die wir selber für die Inanspruchnahme von Kontokorrentkrediten (banküblicher Zinssatz) zu entrichten haben. 
4. Die Gewährung von Skonto setzt voraus, dass sich der Auftraggeber nicht mit der Zahlung anderer Lieferungen aus der Geschäftsverbindung im Rückstand befindet und dass er den Rechnungsbetrag abzüglich Skonto vollständig in bar zahlt. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Bestimmungen durch den Auftraggeber werden Zahlungen jeweils auf die älteste noch offenstehende Rechnung einschließlich hierzu gehörender Nebenforderungen verrechnet.
5. Soweit wir Wechsel und Schecks in Zahlung nehmen, gelten in allen Fällen die zugrunde-liegenden Verbindlichkeiten erst dann als getilgt, soweit der Wechsel- bzw. Scheckbetrag vom Schuldner des Wertpapieres gutgebracht worden ist. Eine Verpflichtung zur Inzahlungnahme von Wechseln besteht nicht. Sämtliche Wechsel- und Scheckkosten sowie Spesen gehen zu Lasten des Zahlers und sind nach Bekanntgabe unverzüglich zu zahlen. Skontoabzüge sind bei Wechselzahlungen ausgeschlossen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns und unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
6. Bei Nichteinhaltung vereinbarter oder aufgrund dieser AGB geltender Zahlungsfristen und erfolglosen Mahnungen, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens hinsichtlich des Vermögens des Auftraggebers oder Bekanntwerden sonstiger Umstände, welche zu einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit führen, können wir noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen, bis der Auftraggeber Vorauszahlung oder Sicherheit leistet. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung zur Vorauszahlung der Sicherheitsleistung innerhalb einer von uns zu setzenden Frist von 2 Wochen nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser Schadenersatz berechnet sich in einem solchen Fall bezüglich der bereits fertiggestellten, aber noch nicht ausgelieferten Ware in Höhe des Teilrechnungsbetrages hinsichtlich des noch laufenden Auftrages in Höhe von 20 % des Nettorechnungsbetrages aus dem noch laufenden Auftrag bzw. Teilauftrag. 
7. Werden mit unserem Einverständnis Teile aus von uns nicht verschuldeten Gründen zurückgegeben oder umgetauscht, so müssen wir 15 % des Warenwertes, mindestens jedoch Euro 5,– zur Abdeckung der entstandenen Kosten berechnen. Sonderanfertigungen, modifizierte Teile und Farbfolien sind von der Rückgabe oder vom Umtausch ausgenommen. Die Frachtkosten gehen stets zu Lasten des Rücksenders. 
8. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur befugt, soweit die Gegenforderung nicht bestritten oder durch Urteil rechtskräftig festgestellt ist. In allen anderen Fällen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. 
Vl. Rücktrittsvorbehalt
1. Für den Fall, dass wir nicht richtig und rechtzeitig selbst beliefert werden, sind wir von unserer Lieferverpflichtung befreit. Wir sind sodann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Desgleichen sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit die Leistung infolge Einwirkung höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskampfmaßnahmen (Streik in unserem Betrieb oder im Betrieb des Vorlieferanten oder im Betrieb des Werklieferanten) nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden kann. 
2. Wir sind auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde mit Verbindlichkeitenaus anderweitigen Verträgen, die er mit uns abgeschlossen hat, in Verzug ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Bezahlung bleiben die Lieferungsgegenstände Eigentum der Fa. HENSEL-VISIT GmbH & Co. KG, auch wenn sie zum Weiterverkauf bestellt worden sind oder dem Besteller ein Zahlungsziel gewährt worden ist; dies gilt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus Lieferungen der Fa. HENSEL-VISIT GmbH & Co. KG dieser gegenüber erfüllt hat. Es gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Alle Käufe werden als einheitlich Ganzes angesehen. Solange die Ware noch unter Eigentumsvorbehalt steht, ist der Käufer weder berechtigt, sie zuverpfänden, noch zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen oder sonstige Eingriffe in das Eigentum der Verkäuferin durch andere Gläubiger sind dieser unverzüglich anzuzeigen. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Käufer nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass in diesem Fall die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf an die Fa. HENSEL-VISIT GmbH & Co. KG als abgetreten gilt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abtretung seinem Käufer bekanntzumachen, die zur Geltendmachung der Rechte der Fa. HENSEL-VISIT GmbH & Co. KG gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Bei Zahlungsverzug ist die Verkäuferin berechtigt, die gelieferte Ware zur Sicherung der eigenenAnsprüche zurückzunehmen, ohne dass darin ein Rücktritt zu erblicken ist, und nach eigenem Ermessen bestmöglich zu verwerten. Die Entscheidung über die Höhe der Gutschrift behält sich die Verkäuferin ausdrücklich vor. Falls die Verkäuferin gezwungen ist, die verkaufte Ware zurückzunehmen, gleich aus welchem Grunde, verpflichtet sich der Käufer, alle der Verkäuferin hierdurch entstehenden Unkosten, Spesen usw. zu ersetzen und außerdem der Verkäuferin eine angemessene Entschädigung für die durch den Gebrauch entstandene Wertminderung sowie den der Verkäuferin durch die Rücknahme entgangenen Gewinn zu ersetzen. Unsere Rechte aus einfachem, verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt gehen auch nicht durch Wechsel-/Scheck-Zahlungsweise des Schuldners unter. Unsere Eigentumsvorbehaltsrechte bleiben so lange bestehen, bis wir in diesem Fall von unserer Wechsel-AussteIlerhaftung oder Haftung aus Wechsel-Bürgschaft bzw. Indossament befreit sind. 
VIII. Teillieferungen
Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt.
IX. Lieferung
1. Die vereinbarte Lieferfrist wird nach Möglichkeit eingehalten, sie gilt jedoch nur annähernd, vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse und sonstiger Hindernisse wie höhere Gewalt, Betriebsstörungen usw. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt erst dann, wenn alle technischen Einzelheiten, einschließlich der erforderlichen Rückfragen beim Herstellerwerk, geklärt sind. 
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf Versandauftrag an das Transportunter-nehmen erteilt und dem Empfänger Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
3. Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art für nicht rechtzeitige Lieferungen sind ausgeschlossen.
4. Verweigert der Käufer die Annahme der Lieferung zum vereinbarten Liefertag, so behält sich die Verkäuferin vor, die Gegenstände bei einem ortsansässigen Spediteur auf Kosten des Käufers einzulagern. 
5. Die Verkäuferin wird von der Verpflichtung zur Lieferung frei, wenn durch höhere Gewalt, insbesondere durch behördliche Anordnung, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Ausstände, Aussperrungen und Mangel an Rohstoffen oder durch irgendwelche anderen Umstände die Ausführung unangemessen erschwert oder unmöglich wird. Sie ist weiterhin von der Verpflichtung zur Lieferung befreit, wenn ihr während der Ausführung des Auftrages Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen. In diesem Fall ist die Verkäuferin zur Lieferung nur dann verpflichtet, wenn Vorauszahlung oder Stellung einer ausreichenden Sicherheit geleistet ist. Der Käufer bleibt zur Annahme auch dann verpflichtet, wenn die Lieferung durch die oben angeführten Ereignisse verzögert wird. Er ist nicht von der Abnahmeverpflichtung befreit, wenn infolge Änderung und Verbesserung beim Hersteller ein neues Modell geliefert wird.
6. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er der Fa. HENSEL-VISIT GmbH & Co. KG mittels eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist (mindestens 8 Wochen, gerechnet vom Tage der Absendung des Einschreibebriefes ab) gesetzt hat. 
7. Die Lieferung der Geräte geschieht ab Lager Würzburg unfrei. Transportmittel und Transportwege sind mangels besonderer Weisung unserer Wahl überlassen. Es wird grundsätzlich eine Transportversicherung in Höhe von 3 ‰ des Nettowarenwertes berechnet. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Sach- und Preisgefahr auf den Abnehmer über. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen franko oder gegen Bezahlung an den Lieferort durchführen. Der Gefahrenübergang auf den Abnehmer tritt spätestens zum Zeitpunkt des Verlassens der Ware ab Lager ein. Beschädigt angekommene Ware (auch bei unverletzter Verpackung) ist sofort bei Post, Bahn, Spediteur oder anderen Transportunternehmen zu melden und eine Tatbestandsaufnahme durchzuführen. Reklamationen ohne diese Tatbestandsaufnahme können nicht anerkannt werden. 
X. Schutzrechte
Unseren Angeboten oder Lieferungen beiliegende Abbildungen, Zeichnungen, Schaltpläne etc. bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden. 
XI. Mängelrügen
1. Soweit es sich bei dem Abnehmer um einen Kaufmann im Sinne der §§ 1–7 HGB handelt, ist dieser verpflichtet, etwaige Mängelrügen (Schlecht- und/oder Anderslieferungen) unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen, soweit das Gesetz keine kürzere Frist vorschreibt (z. B. §§ 337, 378 HGB), schriftlich an uns zu melden, andernfalls geht er etwaiger Gewährleistungsansprüche aufgrund der behaupteten Mängel verlustig. Hinsichtlich der Rügepflicht von Abnehmern, die keine Kaufmannseigenschaft haben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen für die Mängelrüge. 
2. Abnehmer mit Kaufmannseigenschaft haben Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nach Ziffer 1 dieser Bestimmung nicht entdeckt werden können, unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber 3 Wochen nach Erhalt der Ware, zu rügen. Werkstoffmängel, die bei der Verarbeitung in unseren Lieferwerken nicht sichtbar geworden sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. 
3. Wir sind in jedem Fall bei begründeter Mängelrüge nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Gutschrift des Minderwertes, Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) oder mangelfreier Teile und bei Unvollständigkeit zur Nachlieferung berechtigt. Bei begründeten Mängelrügen haben wir uns zur Ausübung dieses Wahlrechtes binnen angemessener Frist zu erklären. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung und/oder der Ersatzlieferung ist der Abnehmer berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. 
4. Bei Lieferung unserer Geräte geben wir bei Neugeräten 36 Monate Gewährleistung. Für Zubehörteile gilt eine Gewährleistung von 24 Monaten. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Blitzröhren, Einstelllampen und Glasschutzglocken. 
XII. Haftungsbeschränkung
1. Zum Schadenersatz für mittelbare und unmittelbare Schäden wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, wegen schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages, wegen schuldhaft herbeigeführtem Verzuges oder wegen positiver Forderungsverletzung sind wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Wir sind in allen Fällen nur leichter Fahrlässigkeit von der Verpflichtung zum Schadenersatz entbunden. 
2. Fällt uns grobe Fahrlässigkeit im Rahmen vertraglicher Beziehungen mit kaufmännischen Abnehmern (§§ 1–7 HGB) zur Last, so ist unsere Haftung darüber hinausgehend auf den unmittelbaren Schaden beschränkt, eine Haftung für mittelbaren Schaden oder Mangelfolgeschäden scheidet aus. 
XIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Gerichtsstand mit solchen Abnehmern, die Vollkaufleute sind, ist Würzburg. Im übrigen gelten bezüglich dem Gerichtsstand die gesetzlichen Bestimmungen.
XIV. Umtausch oder Rücknahme
Der Käufer hat keinen Anspruch auf Umtausch oder Rücknahme einer fest gekauften Ware.
XV. Geschäftszeit
Geschäftszeit ist Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr.
XVI. Datenspeicherung
Die Daten unserer Kunden und Lieferanten werden zum Zwecke der Geschäftsabwicklung in unserer EDV-Anlage gespeichert. 
XVII. Unwirksamkeit von Bedingungen
Sollten einzelne dieser Bedingungen unwirksam sein oder durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil für unwirksam erklärt werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon in ihrer Wirksamkeit unberührt.